Warum das Familienrecht bei Gewaltbeziehungen versagt

Wenn Gerichte Gewalt mit Elternkonflikt verwechseln – und Betroffene den Preis zahlen.

Gewalt beginnt oft im Verborgenen. Und sie bleibt dort – selbst vor Gericht. Häusliche Gewalt, narzisstischer Missbrauch, psychische Zerstörung:

Es sind meist Frauen, die davon betroffen sind, und Männer, die sie ausüben. Das ist kein Vorurteil, das ist Fakt. Laut der WHO und UN Women geht der Großteil häuslicher Gewalt weltweit von Männern aus. In der Schweiz sind 75–80 % der Tatverdächtigen in Fällen von häuslicher Gewalt männlich (BFS, 2022). Auch in meiner therapeutischen Praxis zeigt sich dieses Muster immer wieder, mit tragischen Folgen, besonders für Mütter.

Denn was passiert nach der Trennung vom gewalttätigen Partner?

Die Gewalt hört nicht auf – sie verlagert sich.
Viele Frauen schaffen es, sich aus der akuten Situation zu befreien. Doch dann beginnt die Nachtrennungsgewalt: psychologisch, rechtlich, strukturell. Die Justiz und Kindesschutzbehörden erkennen die Dynamiken oft nicht. Statt Schutz für die Mutter und Kinder erleben wir eine systematische Verharmlosung. Gewalt wird als „Elternkonflikt“ etikettiert, Täterstrategien als „Kommunikationsprobleme“, und emotionale Not als „Psycholabilität“ der Mutter abgetan.

Aus psychologischer Sicht handelt es sich dabei um sekundäre Viktimisierung, das Umfeld wiederholt die Ohnmacht und Isolation, die zuvor vom Täter ausgegangen ist.

Ein strukturelles Systemversagen mit patriarchalen Wurzeln.

Die Logik ist perfide: Der gewalttätige Vater inszeniert sich ruhig, vernünftig, kooperativ. Er sagt, was das System hören will: „Ich will doch nur normalen Kontakt zu meinem Kind.“ Die Mutter hingegen, oft traumatisiert, in Alarmbereitschaft, emotional erschöpft, wirkt angespannt, ängstlich, ja vielleicht sogar misstrauisch. Und das genügt, um ihr die psychische Stabilität abzusprechen. Ihre berechtigte Angst wird umgedeutet: in Kontrollwut, in Manipulation, in Entfremdung.

In einem nicht-traumasensiblen System wird das Verhalten von Opfern oft pathologisiert, während Täter durch funktionale Fassade als stabil erscheinen.

Das ist keine Einzelfallproblematik, das ist institutionelles Gaslighting.

Gerichte und Behörden übernehmen Täter-Narrative, selbst wenn ärztliche Atteste, Dokumentationen von Gewaltschutzstellen oder Zeugenaussagen vorliegen. Der Begriff „Bindungsintoleranz“ wird zur Waffe: Eine Mutter, die ihr Kind schützen will, gilt plötzlich als psychisch gestört oder beziehungsunfähig. Die wissenschaftlich widerlegte PAS-Theorie (Parental Alienation Syndrome) feiert in Gerichtssälen ein Comeback und stempelt Gewaltopfer als Täterinnen ab. Die tatsächliche Gewalt, das eigentliche Problem, bleibt außen vor.

Die Täter-Opfer-Umkehr ist ein typischer psychodynamischer Abwehrmechanismus. Im Rechtssystem wird er jedoch strukturell wirksam und gefährlich.

Warum ist die gemeinsame Obhut bei häuslicher Gewalt so problematisch?

In vielen Fällen wird nach der Trennung eine 50/50-Betreuungslösung angestrebt, selbst dann, wenn es zuvor keinen echten väterlichen Betreuungsanteil gab, keine Bindung zum Kind aufgebaut wurde oder eine Gewaltvorgeschichte besteht. Väter, die sich während der Beziehung kaum um das Kind gekümmert haben, fordern plötzlich die hälftige Obhut ein und dies nicht selten als Mittel zur Machtausübung oder um Kontrolle über die Mutter aufrechtzuerhalten.

Psychologisch betrachtet handelt es sich dabei nicht um echtes Interesse am Kind, sondern um eine Form der instrumentellen Elternschaft, das Kind wird Teil des Machtkampfes.

Die Gerichte hingegen folgen oft einem vermeintlich modernen Gleichstellungsprinzip: Beide Elternteile sollen gleichberechtigt Verantwortung tragen. Doch bei Gewaltbeziehungen ist diese Annahme fatal. Die 50/50-Obhut zwingt Betroffene zu anhaltendem Kontakt mit dem Täter, untergräbt Sicherheitsabstände und verhindert klare Schutzstrukturen für Mutter und Kind.

Das Konzept gemeinsamer Obhut setzt Kooperationsfähigkeit voraus, genau die fehlt in Beziehungen, die von narzisstischer, kontrollierender oder gewalttätiger Dynamik geprägt sind.

Die Betroffenen erleben das nicht als Gleichberechtigung, sondern als systemische Gewaltfortsetzung. Die Bedürfnisse und das Wohl des Kindes geraten in den Hintergrund, stattdessen dominiert das Durchsetzen von „väterlichen Rechten“. Die Justiz sieht dabei häufig nicht die Motivation, sondern nur die Forderung und interpretiert sie als Engagement.

Fehlende Bindungsgeschichte, Missbrauch und Machtkontrolle werden ignoriert – zugunsten einer juristischen Illusion von Gleichwertigkeit.

Die Folge: Täter bleiben präsent. Mütter verlieren Schutzräume. Kinder verlieren Sicherheit.

Und genau hier liegt der entscheidende Punkt: Gewalt ist kein Beziehungskonflikt. Sie ist ein Machtmissbrauch. Ein strukturelles, gesellschaftliches Problem, das durch Justiz und Behörden oft nicht erkannt, manchmal sogar reproduziert wird. Das ist nicht nur bitter, das ist gefährlich.

Wenn Gewalt systemisch nicht benannt wird, wird sie auch nicht gestoppt. Sie wird lediglich verschoben: in die Gerichte, in die Kinderzimmer, in die nächste Generation.

Was braucht es stattdessen?

  • Die konsequente Umsetzung der Istanbul-Konvention, auch im Familienrecht.
  • Kein Sorgerecht und kein Umgangsrecht für gewalttätige Elternteile.
  • Institutionen, die Gewalt ignorieren, müssen zur Rechenschaft gezogen werden.
  • Flächendeckende Schulungen zu Gewaltformen, Täterstrategien und narzisstischer Dynamik für Richter, Beistände und KESB.
  • Eine Ombudsstelle für Betroffene, die sich im Familienrecht nicht geschützt fühlen.
  • Ein Ende der Täter-Opfer-Umkehr in Gerichtssälen.

Es braucht ein familienrechtliches System, das psychologisches Wissen integriert und nicht ersetzt, relativiert oder ignoriert.

Hinweis zur fachlichen Einordnung:
Als Psychologin arbeite ich mit Betroffenen von Gewalt und struktureller Ohnmacht. Meine Kritik an familienrechtlichen Verfahren basiert auf psychologischer Erfahrung und traumaspezifischem Fachwissen – nicht auf juristischer Bewertung. Ziel ist es, Dynamiken sichtbar zu machen, die im Rechtssystem häufig unberücksichtigt bleiben, und so zum besseren Schutz Betroffener beizutragen.

Autorin:
Lic. phil. Yvonne Affolter
Arbeits- und Organisationspsychologin
Eidg. anerkannte Psychotherapeutin und Coach
NNPN Notfallpsychologin

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